Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fluglärmschutzverordnung Dortmund
FluLärmDortmundV§ 1
Stand: 26.08.2026
Zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Fluglärm in der Umgebung des Verkehrsflughafens Dortmund wird der in § 2 bestimmte Lärmschutzbereich festgesetzt.