Gesetze / Gesetz zu dem Vertrag vom 19. Dezember 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Auswirkungen der Anlage und des Betriebes des Flughafens Salzburg auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
FluHfSalzbVtrAUTGAnlage zum Vertragsgesetz (Artikel 2 Satz 3)
Stand: 10.06.2019
Das Ausmaß des Bauschutzbereichs auf deutschem Hoheitsgebiet nach Artikel 2 Satz 3 bestimmt sich nach § 3 der Verordnung des österreichischen Bundesministers für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 2. Februar 1961 betreffend die Festlegung der Sicherheitszone für den Flughafen Salzburg (Österreichisches Nachrichtenblatt für Luftfahrer, Teil B/1961, B 13/61), der wie folgt lautet:
"§ 3
Begrenzung der Sicherheitszone
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FluHfSalzbVtrAUTG/anlage#abs-1 (1) Die Sicherheitszone des Flughafens Salzburg wird seitlich durch die im Sicherheitszonenplan (Anhang 1) stark ausgezogenen schwarzen Linien begrenzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FluHfSalzbVtrAUTG/anlage#abs-2 (2) Die untere Begrenzung der Sicherheitszone wird durch die im Sicherheitszonenplan dargestellten Flächen A - F gebildet. Überdecken sich in diesem zwei Flächen, so bildet die jeweils untere Fläche die untere Begrenzung der Sicherheitszone.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FluHfSalzbVtrAUTG/anlage#abs-3 (3) Es verlaufen:
Die graphische Darstellung des Bauschutzbereichs ist aus dem Kartenausschnitt im Maßstab 1 : 25.000 und der beigefügten Übersichtsskizze ersichtlich.