Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Floristmeister/Geprüfte Floristmeisterin
FloristMPrV§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FloristMPrV/1#abs-1 (1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Geprüften Floristmeister/zur Geprüften Floristmeisterin erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 10 durchführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FloristMPrV/1#abs-2 (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendige Qualifikation besitzt, folgende im Zusammenhang stehende Aufgaben eines Floristmeisters als Fach- und Führungskraft in seinem Aufgabenbereich, insbesondere beim Planen, Anfertigen und Vermarkten von floristischen Werkstücken wahrzunehmen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FloristMPrV/1#abs-3 (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zu dem anerkannten Abschluss Geprüfter Floristmeister/Geprüfte Floristmeisterin.