Gesetze / Floristen-Ausbildungsverordnung

FloristAusbV

§ 15 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

Stand: 01.08.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FloristAusbV%202025/15#abs-1 (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
„Herstellen floraler Werkstücke“mit 20 Prozent,
2.
„Entwerfen und Umsetzen floraler Projekte“mit 40 Prozent,
3.
„Angewandte Technologie“mit 15 Prozent,
4.
„Warenwirtschaft“mit 15 Prozent
sowie
5.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FloristAusbV%202025/15#abs-2 (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16 – wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.

Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.

§ 14 § 16