Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Fleischer/zur Fleischerin
FleiAusbV 2005§ 2 Ausbildungsdauer
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FleiAusbV%202005/2#abs-1 (1) Die Ausbildung dauert drei Jahre.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FleiAusbV%202005/2#abs-2 (2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß § 27a Abs. 1 der Handwerksordnung und § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.