Gesetze / Flugunfall-Untersuchungs-Gesetz
FlUUG§ 3 Zweck und Gegenstand der Untersuchung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlUUG/3#abs-1 (1) Unfälle und Störungen unterliegen einer Untersuchung mit dem ausschließlichen Zweck, nach Möglichkeit die Ursachen aufzuklären, mit dem Ziel, künftige Unfälle und Störungen zu verhüten. § 18 Abs. 4 und 5 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlUUG/3#abs-2 (2) Die Untersuchungen dienen nicht der Feststellung des Verschuldens, der Haftung oder von Ansprüchen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FlUUG/3#abs-3 (3) Der Untersuchung unterliegen alle Unfälle und schweren Störungen, die sich beim Betrieb folgender Luftfahrzeuge ereignet haben:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FlUUG/3#abs-4 (4) Unfälle und schwere Störungen von
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FlUUG/3#abs-5 (5) Auf Störungen beim Betrieb von Luftfahrzeugen ist Absatz 4 Buchstabe b entsprechend anzuwenden.