Gesetze / Flugunfall-Untersuchungs-Gesetz
FlUUG§ 10 Einleitung der Untersuchung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlUUG/10#abs-1 (1) Im Einzelfall bestimmt die Bundesstelle einen Untersuchungsführer, der die Untersuchung leitet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlUUG/10#abs-2 (2) Der Untersuchungsführer trifft unverzüglich die zur Erfüllung des Untersuchungszwecks notwendigen Maßnahmen.