Gesetze / 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung
2. FlGDV§ 9 Prüfungstermine und Anmeldung zur Prüfung
Stand: 10.06.2019
Die zuständige Behörde bestimmt die Termine für die Durchführung der Sachkundeprüfung nach Bedarf. Die zuständige Behörde gibt die Termine und die Anmeldefristen in geeigneter Form rechtzeitig öffentlich bekannt.
Änderungsverlauf
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04.01.2019 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Januar 2019 (BGBl. I 2)
BGBl. 2019 I S. 2
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.