Gesetze / 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung
2. FlGDV§ 9 Prüfungstermine und Anmeldung zur Prüfung
Stand: 10.06.2019
Die zuständige Behörde bestimmt die Termine für die Durchführung der Sachkundeprüfung nach Bedarf. Die zuständige Behörde gibt die Termine und die Anmeldefristen in geeigneter Form rechtzeitig öffentlich bekannt.