Gesetze / 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung

2. FlGDV

§ 9 Prüfungstermine und Anmeldung zur Prüfung

Stand: 10.06.2019

Bund

Die zuständige Behörde bestimmt die Termine für die Durchführung der Sachkundeprüfung nach Bedarf. Die zuständige Behörde gibt die Termine und die Anmeldefristen in geeigneter Form rechtzeitig öffentlich bekannt.

§ 8 § 10