Gesetze / Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Fleisch und Fleischerzeugnissen von Schweinen, Rindern und Schafen
FlBeihV§ 4 Gewährung der Beihilfe
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlBeihV/4#abs-1 (1) Die Anträge auf Gewährung einer Beihilfe sind nach dem von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekanntgemachten Muster bei der Bundesanstalt einzureichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlBeihV/4#abs-2 (2) Die Bundesanstalt setzt die Beihilfe durch Bescheid fest.
Änderungsverlauf
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15.04.2004 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. April 2004 (BGBl. I 588)
BGBl. 2004 I S. 588
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.