Gesetze / Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Fleisch und Fleischerzeugnissen von Schweinen, Rindern und Schafen
FlBeihV§ 4 Gewährung der Beihilfe
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlBeihV/4#abs-1 (1) Die Anträge auf Gewährung einer Beihilfe sind nach dem von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekanntgemachten Muster bei der Bundesanstalt einzureichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlBeihV/4#abs-2 (2) Die Bundesanstalt setzt die Beihilfe durch Bescheid fest.