Gesetze / Fischwirtausbildungsverordnung
FischwAusbV§ 23 Prüfungsbereich Nautik und Navigation
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FischwAusbV/23#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich Nautik und Navigation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FischwAusbV/23#abs-2 (2) Im Zusammenhang mit dem Nachweis der in Absatz 1 genannten Anforderungen soll der Prüfling auch nachweisen, dass er in der Lage ist,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FischwAusbV/23#abs-3 (3) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen. Nach der Durchführung wird mit ihm über die Arbeitsaufgabe ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FischwAusbV/23#abs-4 (4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 120 Minuten. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 10 Minuten.