Gesetze / Fischwirtausbildungsverordnung
FischwAusbV§ 11 Prüfungsbereich Maschinen und Geräte, Be- und Verarbeitung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FischwAusbV/11#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich Maschinen und Geräte, Be- und Verarbeitung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FischwAusbV/11#abs-2 (2) Im Zusammenhang mit dem Nachweis der in Absatz 1 genannten Anforderungen soll der Prüfling auch nachweisen, dass er in der Lage ist,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FischwAusbV/11#abs-3 (3) Der Prüfling soll zwei Arbeitsproben durchführen. Nach der Durchführung wird mit ihm über jede Arbeitsprobe ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FischwAusbV/11#abs-4 (4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 120 Minuten. Die beiden auftragsbezogenen Fachgespräche dauern zusammen höchstens 15 Minuten.