Gesetze / Fischseuchenverordnung

FischSeuchV 2008

§ 23 Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht für eine nicht exotische Seuche

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FischSeuchV%202008/23#abs-1 (1) Ist in einem Aquakulturbetrieb der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs einer nicht exotischen Seuche amtlich festgestellt, so stellt die zuständige Behörde epidemiologische Nachforschungen im Sinne des § 19 Abs. 3 an und ordnet für Aquakulturbetriebe,

1.
aus denen die nicht exotische Seuche eingeschleppt oder
2.
in welche die nicht exotische Seuche weiterverschleppt worden sein kann,

die behördliche Beobachtung an. § 19 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die zuständige Behörde kann histologische, molekularbiologische, mykologische, parasitologische oder virologische Untersuchungen anordnen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FischSeuchV%202008/23#abs-2 (2) Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen nach Absatz 1 auch für die in § 6 Abs. 1 genannten Betriebe anordnen.

§ 22 § 24