Gesetze / Gesetz zu dem Übereinkommen vom 1. Juni 1967 über das Verhalten beim Fischfang im Nordatlantik
FischNATÜbkGArt 6
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FischNAT%C3%9CbkG/6#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
zuwiderhandelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FischNAT%C3%9CbkG/6#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 Buchstabe a und Nr. 4, soweit die Rechtsverordnung auf Grund des Artikels 2 Abs. 3 Nr. 2 erlassen ist, mit einer Geldbuße bis zu tausendfünfhundert Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b bis d, Nr. 3 und Nr. 4, soweit die Rechtsverordnung auf Grund des Artikels 2 Abs. 1 erlassen ist, mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FischNAT%C3%9CbkG/6#abs-3 (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind