Gesetze / Fahrzeuginterieur-Mechaniker-Ausbildungsverordnung

FintMechAusbV

§ 6 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt

Stand: 01.08.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FintMechAusbV/6#abs-1 (1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FintMechAusbV/6#abs-2 (2) Teil 1 findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt. Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt. Den Zeitrahmen der Prüfungen legt die zuständige Stelle fest.

§ 5 § 7