Gesetze / Fahrzeuginterieur-Mechaniker-Ausbildungsverordnung

FintMechAusbV

§ 17 Inhalt der Zusatzqualifikation

Stand: 01.08.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FintMechAusbV/17#abs-1 (1) Über das in § 4 beschriebene Ausbildungsberufsbild hinaus kann die Ausbildung in der Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren vereinbart werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FintMechAusbV/17#abs-2 (2) Gegenstand der Zusatzqualifikation sind die in der Anlage Abschnitt C genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

§ 16 § 18