Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über die abschließende Aufteilung des Finanzvermögens gemäß Artikel 22 des Einigungsvertrages zwischen dem Bund, den neuen Ländern und dem Land Berlin

Finanzvermögen-Staatsvertrag

Art 8

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Finanzverm%C3%B6gen-Staatsvertrag/8#abs-1 (1) Die Regelungen des Vermögensgesetzes und des Vermögenszuordnungsgesetzes bleiben im Übrigen von diesem Staatsvertrag unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Finanzverm%C3%B6gen-Staatsvertrag/8#abs-2 (2) Die 2002 zwischen dem Bund, dem Deutschen Städtetag, dem Deutschen Städte- und Gemeindebund und dem Deutschen Landkreistag abgeschlossene Rahmenvereinbarung über Ausgleichsleistungen für mitprivatisierte Kommunalobjekte sowie die dazu abgeschlossenen Ergänzungsvereinbarungen bleiben von diesem Staatsvertrag unberührt.

Art 7 Art 9