Gesetze / Finanzanlagenvermittlungsverordnung
FinVermV§ 24 Prüfungspflicht
Stand: 25.06.2023
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinVermV/24#abs-1 (1) Der Gewerbetreibende hat
Der Prüfungsbericht hat einen Vermerk darüber zu enthalten, ob und gegebenenfalls welche Verstöße des Gewerbetreibenden festgestellt worden sind. Der Prüfer hat den Vermerk mit Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen, wobei die elektronische Namenswiedergabe genügt. Sofern der Gewerbetreibende ausschließlich für eine Vertriebsgesellschaft tätig ist, ist er berechtigt, an Stelle des Prüfungsberichts nach Satz 1 einen Prüfungsbericht eines Prüfers nach Absatz 3 vorzulegen, der die Angemessenheit und Wirksamkeit des internen Kontrollsystems der Vertriebsgesellschaft zur Einhaltung der sich aus den §§ 11a bis 23 ergebenden Verpflichtungen durch die angeschlossenen Gewerbetreibenden für den Prüfungszeitraum bestätigt; spätestens nach vier Jahren hat der Gewerbetreibende einen Prüfungsbericht nach Satz 1 vorzulegen. Sofern der Gewerbetreibende im Berichtszeitraum keine nach § 34f Absatz 1 oder § 34h Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung erlaubnispflichtige Tätigkeit ausgeübt hat, hat er spätestens bis zu dem in Satz 1 genannten Termin anstelle des Prüfungsberichts unaufgefordert und in Textform eine entsprechende Erklärung zu übermitteln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinVermV/24#abs-2 (2) Die für die Erlaubniserteilung nach § 34f Absatz 1 oder § 34h Absatz 1 der Gewerbeordnung zuständige Behörde kann aus besonderem Anlass anordnen, dass Gewerbetreibende sich auf ihre Kosten im Rahmen einer außerordentlichen Prüfung durch einen geeigneten Prüfer auf die Einhaltung der sich aus den §§ 11a bis 23 ergebenden Pflichten überprüfen lassen und der Behörde den Prüfungsbericht übermitteln. Der Prüfer wird von der nach Satz 1 zuständigen Behörde bestimmt. Absatz 1 Satz 3 und 5 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FinVermV/24#abs-3 (3) Geeignete Prüfer sind
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FinVermV/24#abs-4 (4) Geeignete Prüfer sind auch andere Personen, die
sowie Zusammenschlüsse dieser Personen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FinVermV/24#abs-5 (5) Ungeeignet für eine Prüfung sind Personen, bei denen die Besorgnis der Befangenheit besteht.