Gesetze / Finanzstabilitätsdatenerhebungsverordnung
FinStabDEV§ 4 Daten über Wohnimmobilienfinanzierungen
Stand: 07.02.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinStabDEV/4#abs-1 (1) Zur Wahrung der Finanzstabilität sowie zur Identifizierung und Analyse möglicher Risiken für die Finanzstabilität aus Wohnimmobilienfinanzierungen kann die Deutsche Bundesbank gemäß § 6 Absatz 1 des Finanzstabilitätsgesetzes in Verbindung mit § 3 Absatz 1 die folgenden Datenattribute mit Bezug zu Wohnimmobilienfinanzierungen anfordern, sofern Darlehensnehmer eine oder mehrere natürliche Personen sind:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinStabDEV/4#abs-2 (2) Die Auswahl der in Absatz 1 aufgeführten Daten, die der Deutschen Bundesbank zu übermitteln sind, erfolgt in der konkreten Anforderung nach § 3.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FinStabDEV/4#abs-3 (3) Die Übermittlung der Daten an die Deutsche Bundesbank erfolgt in einer von den Mitteilungspflichtigen vorgenommenen aggregierten Form, die durch die Deutsche Bundesbank vorgegeben wird. Die mit der Anforderung veröffentlichten Schemata können eine Unterteilung oder eine Kombination der gemäß Absatz 1 zu übermittelnden Daten nach von der Deutschen Bundesbank in der Anforderung zu definierenden Kategorien vorsehen. Die Deutsche Bundesbank kann insbesondere auch für die in § 2 Absatz 2 Nummer 1 aufgezählten Gruppen von mitteilungspflichtigen gewerblichen Darlehensgeber differenzierte Schemata vorgeben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FinStabDEV/4#abs-4 (4) Die Mitteilungspflichtigen haben für die Richtigkeit der Daten und eine hinreichende Datenqualität zu sorgen. Sollten zu einem späteren Zeitpunkt Abweichungen zwischen den gemeldeten und den tatsächlichen Daten bekannt werden, sind die korrigierten Zahlen der Deutschen Bundesbank unverzüglich mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FinStabDEV/4#abs-5 (5) Die Übermittlung der Daten, die in Absatz 1 benannt sind, kann nur von solchen Mitteilungspflichtigen angefordert werden, die gewerbliche Darlehensgeber sind. Die Deutsche Bundesbank kann insbesondere auch für die in § 2 Absatz 2 Nummer 1 aufgezählten Gruppen von mitteilungspflichtigen gewerblichen Darlehensgeber differenzierte Meldevorgaben vorsehen.