Gesetze / Finanzschlichtungsstellenverordnung
FinSV§ 3 Unabhängigkeit und Unparteilichkeit sowie die Abberufung der Schlichter
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinSV/3#abs-1 (1) Die Schlichter müssen unabhängig sein und dürfen nicht an Weisungen gebunden werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinSV/3#abs-2 (2) Die Schlichter müssen fair und unparteiisch schlichten. Ein Schlichter darf eine Streitigkeit nicht schlichten, wenn Gründe vorliegen, die Misstrauen gegen seine Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit rechtfertigen. Anstelle des Schlichters wird sein Vertreter tätig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FinSV/3#abs-3 (3) Ein Schlichter kann von der Trägerin abberufen werden, wenn
Der Schlichter hat die Trägerin über das Vorliegen von Abberufungsgründen nach Satz 1 unverzüglich zu unterrichten.