Gesetze / Finanzschlichtungsstellenverordnung

FinSV

§ 3 Unabhängigkeit und Unparteilichkeit sowie die Abberufung der Schlichter

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinSV/3#abs-1 (1) Die Schlichter müssen unabhängig sein und dürfen nicht an Weisungen gebunden werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinSV/3#abs-2 (2) Die Schlichter müssen fair und unparteiisch schlichten. Ein Schlichter darf eine Streitigkeit nicht schlichten, wenn Gründe vorliegen, die Misstrauen gegen seine Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit rechtfertigen. Anstelle des Schlichters wird sein Vertreter tätig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FinSV/3#abs-3 (3) Ein Schlichter kann von der Trägerin abberufen werden, wenn

1.
Tatsachen vorliegen, die eine faire, unabhängige oder unparteiische Schlichtertätigkeit nicht mehr erwarten lassen,
2.
der Schlichter nicht nur vorübergehend an der Wahrnehmung seiner Aufgaben gehindert ist oder
3.
ein vergleichbar wichtiger Grund vorliegt.

Der Schlichter hat die Trägerin über das Vorliegen von Abberufungsgründen nach Satz 1 unverzüglich zu unterrichten.

§ 2 § 4