Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Finanzordnung
FinO-WDR –§ 45 Zahlungsverkehr, Buchführung
Stand: 26.08.2026
Die Einzelheiten des Zahlungsverkehrs und der Buchführung sind in einer Dienstanweisung zu regeln.
Abschnitt 9
Mittelfristiger Finanzplan