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FinO-WDR –

§ 39 Veräußerung von Vermögensgegenständen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Gegenstände, die im Eigentum des WDR stehen, dürfen in der Regel nur gegen einen dem Zeitwert entsprechenden Preis veräußert oder gegen eine angemessene Entschädigung Dritten zur Benutzung überlassen werden, es sei denn, Erfordernisse des laufenden Programm-, Produktions- und Verwaltungsbetriebs rechtfertigen bei Gegenständen von geringem Wert eine abweichende Regelung. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der Verwaltungsdirektorin oder des Verwaltungsdirektors.

Abschnitt 8

Jahresabschluss und Geschäftsbericht

§ 38 § 40