Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Finanzordnung
FinO-WDR –§ 23 Übertragbarkeit
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinO-WDR%20%E2%80%93/23#abs-1 (1) Im Betriebshaushaltsplan können Haushaltsmittel für übertragbar erklärt werden, wenn die Übertragbarkeit eine sparsame Bewirtschaftung der Mittel fördert. Die übertragenen Mittel bleiben bis zum Ende des folgenden Jahres verfügbar.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinO-WDR%20%E2%80%93/23#abs-2 (2) Im Finanzplan sind nicht verausgabte Haushaltsmittel für Investitionen übertragbar. Soweit sie übertragen worden sind, bleiben sie bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar.