Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Finanzordnung
FinO-WDR –§ 20 Grundsatz der Gesamtdeckung
Stand: 26.08.2026
Soweit im WDR-Gesetz und in dieser Finanzordnung nichts anderes bestimmt ist, dienen
1. die gesamten Erträge des Betriebshaushaltsplans zur Deckung der gesamten Aufwendungen des Betriebshaushaltsplans und
2. die gesamte Mittelaufbringung des Finanzplans zur Deckung der gesamten Mittelverwendung des Finanzplans.