Gesetze / Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
FinDAG§ 1 Errichtung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 21
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 30.07.2019 – 2 BvR 1685/14, 2 BvR 2631/14Regelungen zur Europäischen Bankenunion bei strikter Auslegung nicht kompetenzwidrig - keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Mitwirkung von Bundesregierung und Deutschem Bundestag an der Errichtung der europäischen BankenunionZitiert von 19
- VG Frankfurt am Main, 01.12.2010 – 9 K 4550/10.F
- OVG Berlin-Brandenburg, 30.08.2022 – OVG 10 S 27/22Zitiert von 10
- VGH Hessen, 28.02.2019 – 6 A 1805/16Zitiert von 7
- OLG Frankfurt am Main, 04.02.2019 – WpÜG 3/16, WpÜG 4/16
- VGH Hessen, 11.03.2015 – 6 A 1071/13Zitiert von 9
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 05.11.2025 – 6 C 2.24Zitiert von 6
- BVerwG, 05.11.2025 – 6 C 1.24Wiederholte Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister für Mitarbeiter der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin); melderechtlicher Gefahrenbegriff; berufsgruppentypische GefährdungZitiert von 1
- LG Karlsruhe, 28.03.2024 – 10 O 208/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 FinDAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/1#abs-1 (1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen wird durch Zusammenlegung des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen, des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen und des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel eine bundesunmittelbare, rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zum 1. Mai 2002 errichtet. Sie trägt die Bezeichnung "Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht" (Bundesanstalt).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/1#abs-2 (2) Die Bundesanstalt hat ihren Sitz in Bonn und in Frankfurt am Main.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/1#abs-3 (3) Für Klagen gegen die Bundesanstalt gilt Frankfurt am Main als Sitz der Behörde. In Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gilt Frankfurt am Main als Sitz der Verwaltungsbehörde. Satz 1 ist auf Klagen aus dem Beamtenverhältnis und auf Rechtsstreitigkeiten, für die die Gerichte für Arbeitssachen zuständig sind, nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/1#abs-4 (4) Die Bundesanstalt ist in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten von der Zahlung der Gerichtskosten befreit.