Gesetze / Verordnung über die Prüfung zu anerkannten Fortbildungsabschlüssen in der Finanzdienstleistungswirtschaft
FinDPrV§ 17 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinDPrV/17#abs-1 (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in allen schriftlichen und mündlichen Teilprüfungen mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinDPrV/17#abs-2 (2) Ist die Prüfung bestanden, sind die Bewertungen aller Prüfungsleistungen auszuweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FinDPrV/17#abs-3 (3) Die Bewertungen für den Prüfungsteil A und den Prüfungsteil B sind kaufmännisch zu runden. Ihnen wird nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zugeordnet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FinDPrV/17#abs-4 (4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aller Bewertungen zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.