Gesetze / Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
FinDASa§ 8a Verbraucherbeirat
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinDASa/8a?asof=2021-07-03#abs-1 (1) Als Mitglieder des Verbraucherbeirats soll das Bundesministerium bestellen:
Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in anderen Beiräten der Bundesanstalt ist möglich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinDASa/8a?asof=2021-07-03#abs-2 (2) Der Präsident oder die Präsidentin der Bundesanstalt unterrichtet den Verbraucherbeirat regelmäßig, mindestens einmal jährlich, in einem Bericht über aktuelle Themen des Verbraucher- und Anlegerschutzes bei Finanzdienstleistungen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FinDASa/8a?asof=2021-07-03#abs-3 (3) Der Verbraucherbeirat kann auf Antrag des oder der Beauftragten für den Anleger- und Verbraucherschutz, eines Mitglieds des Direktoriums, des Bundesministeriums der Finanzen oder mindestens eines Viertels seiner Mitglieder in Angelegenheiten des Verbraucher- oder Anlegerschutzes Empfehlungen an die Bundesanstalt aussprechen. Hierzu ist es erforderlich, dass mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verbraucherbeirats diese Empfehlung unterstützt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FinDASa/8a?asof=2021-07-03#abs-4 (4) Die Vorschriften des § 8 Absatz 1 bis 3 und 7 sind entsprechend anzuwenden.