Gesetze / Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

FinDASa

§ 1 Bezeichnung, Aufbau und Organisation der Bundesanstalt

Stand: 11.04.2026

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinDASa/1#abs-1 (1) Die Bundesanstalt trägt die Bezeichnung "Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht" (Bundesanstalt).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinDASa/1#abs-2 (2) Zur Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben der Bundesanstalt werden Geschäftsbereiche eingerichtet. Die Geschäftsbereiche bestehen aus Abteilungen und Referaten. Die Referate können zu Gruppen zusammengefasst werden. Darüber hinaus können Einheiten für geschäftsbereichsübergreifende Aufgaben dem Präsidenten oder der Präsidentin unmittelbar zugeordnet werden. Die sich daraus ergebende Aufbauorganisation wird vom Präsidenten oder der Präsidentin mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen (Bundesministerium) festgelegt.

§ 1a