Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Finanzaufsichts- und Sicherungsverordnung NRW

FinASVO NRW

§ 26 Abstimmung der Zählergebnisse der einzelnen Spieltische

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Nach Abschluss der Eingaben des jeweiligen Spieltisches vergleicht die Finanzaufsicht die eingegebenen Werte mit ihren Aufzeichnungen. Im Falle der Übereinstimmung zeichnen die Finanzaufsicht, die oder der Beauftragte der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers und die Kassiererin oder der Kassierer den Ausdruck der Tischabrechnung. Differenzen sind umgehend aufzuklären und zu dokumentieren. Ein unterschriebenes Exemplar der Tischabrechnung ist der Finanzaufsicht unverzüglich zu übergeben.

§ 25 § 27