Gesetze / Finanzänderungsgesetz 1967

FinÄndG 1967

Art 20

Stand: 10.06.2019

Bund

Soweit in anderen Vorschriften auf Bestimmungen verwiesen wird oder Bezeichnungen verwendet werden, die durch dieses Gesetz geändert werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Bestimmungen und Bezeichnungen dieses Gesetzes.

Art 19 Art 21