Gesetze / Feuerschutzsteuergesetz
FeuerschStG§ 1 Gegenstand der Steuer
Stand: 10.06.2019
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- BFH, 30.08.1995 – II R 58/94Zitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FeuerschStG%201979/1#abs-1 (1) Der Feuerschutzsteuer unterliegt die Entgegennahme des Versicherungsentgelts nur aus den folgenden Versicherungen, wenn die versicherten Gegenstände sich bei der Entgegennahme des Versicherungsentgelts im Geltungsbereich dieses Gesetzes befinden:
Das Versicherungsentgelt aus Versicherungen, die nicht in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannt werden, die jedoch teilweise auf Gefahren entfallen, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein können, unterliegt nicht der Feuerschutzsteuer.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FeuerschStG%201979/1#abs-2 (2) Eine Versicherung im Sinne des Absatzes 1 wird auch begründet, wenn zwischen mehreren Personen oder Personenvereinigungen vereinbart wird, solche Schäden gemeinsam zu tragen, die den Gegenstand einer Versicherung im Sinne des Absatzes 1 bilden können.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FeuerschStG%201979/1#abs-3 (3) Für die Steuerpflicht gelten die Vorschriften des § 1 Abs. 2 und 3 des Versicherungsteuergesetzes entsprechend.