Gesetze / Feinwerkmechanikermeisterverordnung
FeinwerkMechMstrV§ 9 Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im Feinwerkmechaniker-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben“
Stand: 01.07.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FeinwerkMechMstrV%202025/9#abs-1 (1) Im Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im Feinwerkmechaniker-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Leistungen eines Betriebs im Feinwerkmechaniker-Handwerk erfolgsorientiert, kundenorientiert sowie qualitätsorientiert, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, zu erbringen, zu kontrollieren und zu übergeben. Dabei hat er datenschutzrechtliche Gesichtspunkte, ökologische Gesichtspunkte, ökonomische Gesichtspunkte und soziale Gesichtspunkte sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen. Die jeweilige Aufgabenstellung soll mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpfen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FeinwerkMechMstrV%202025/9#abs-2 (2) Das Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im Feinwerkmechaniker-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben“ besteht aus folgenden Qualifikationen: