Gesetze / Verordnung über den automatisierten Abruf von Daten der Träger der Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch durch die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit zur Prüfung des Anspruchs auf Kindergeld
FamkaKiGAbrV§ 3 Verfahren des Datenabrufs
Stand: 02.04.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamkaKiGAbrV/3#abs-1 (1) Beschäftigte, denen eine Abrufberechtigung nach § 2 Absatz 1 erteilt worden ist, haben sich bei den Trägern der Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch bei jedem Datenabruf nach § 1 zu authentifizieren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamkaKiGAbrV/3#abs-2 (2) Ein Datenabruf ist nur durch Datenfernübertragung zulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamkaKiGAbrV/3#abs-3 (3) Die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit teilt den Trägern der Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch für einen Abruf folgende Angaben zu der kindergeldberechtigten Person oder dem Kind mit:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamkaKiGAbrV/3#abs-4 (4) Die Träger der Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch stellen auf Anfrage nach Absatz 3 die folgenden Daten zum Abruf bereit:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FamkaKiGAbrV/3#abs-5 (5) Die technischen Maßnahmen und organisatorischen Einrichtungen für den Datenabruf stellt jede am automatisierten Abrufverfahren beteiligte Stelle für ihren Bereich bereit.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FamkaKiGAbrV/3#abs-6 (6) Bei der Datenfernübertragung sind dem jeweiligen Stand der Technik gemäß der Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Verfügbarkeit, die Vertraulichkeit und die Integrität der Daten sowie die Authentisierung der abrufenden Stelle gewährleisten. Bei der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind angemessene und wirksame Verschlüsselungsverfahren zu verwenden. Der nach § 1 für die Verfahren der Informationstechnik zuständige Träger bestimmt das einzusetzende Verschlüsselungsverfahren, das dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen muss.