Gesetze / Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen
FamGKG§ 62 (weggefallen)
Stand: 10.06.2019
Für § 62 FamGKG liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 62 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2573)
BGBl. 2018 I S. 2573
BGBl. 2018 I S. 2573 Gesetzgebungsmaterialien
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23.07.2013 Ausfertigung
§ 62 aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2013 I S. 2586
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21.07.2012 Ausfertigung
§ 62 geändert durch Artikel 7a des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I 1577)
BGBl. 2012 I S. 1577
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22.12.2010 Ausfertigung
§ 62 eingefügt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I 2248)
BGBl. 2010 I S. 2248
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.