Gesetze / Landesrecht Bayern / Fachakademieordnung

FakO

§ 70 Bestehen der Abschlussprüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/70#abs-1 (1) Die Übersetzerprüfung hat bestanden, wer

1. nicht gemäß § 66 Abs. 2 oder § 68 Abs. 1 Satz 2 von der Prüfung ausgeschlossen ist und

2. in höchstens einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfungsaufgabe eine schlechtere Note als 4, jedoch in keiner Prüfungsaufgabe eine schlechtere Note als 5 erzielt hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/70#abs-2 (2) Die Dolmetscherprüfung hat bestanden, wer

1. die Übersetzerprüfung erfolgreich abgelegt hat,

2. nicht gemäß § 66 Abs. 2 von der Prüfung ausgeschlossen ist und

3. in keiner Prüfungsaufgabe der mündlichen Prüfung gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 eine schlechtere Prüfungsnote als 4 erzielt hat.

§ 69a § 71