Gesetze / Landesrecht Bayern / Fachakademieordnung
FakO§ 70 Bestehen der Abschlussprüfung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/70#abs-1 (1) Die Übersetzerprüfung hat bestanden, wer
1. nicht gemäß § 66 Abs. 2 oder § 68 Abs. 1 Satz 2 von der Prüfung ausgeschlossen ist und
2. in höchstens einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfungsaufgabe eine schlechtere Note als 4, jedoch in keiner Prüfungsaufgabe eine schlechtere Note als 5 erzielt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/70#abs-2 (2) Die Dolmetscherprüfung hat bestanden, wer
1. die Übersetzerprüfung erfolgreich abgelegt hat,
2. nicht gemäß § 66 Abs. 2 von der Prüfung ausgeschlossen ist und
3. in keiner Prüfungsaufgabe der mündlichen Prüfung gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 eine schlechtere Prüfungsnote als 4 erzielt hat.