(1) Die Übersetzerprüfung hat bestanden, wer
1. nicht gemäß § 66 Abs. 2 oder § 68 Abs. 1 Satz 2 von der Prüfung ausgeschlossen ist und
2. in höchstens einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfungsaufgabe eine schlechtere Note als 4, jedoch in keiner Prüfungsaufgabe eine schlechtere Note als 5 erzielt hat.
(2) Die Dolmetscherprüfung hat bestanden, wer
1. die Übersetzerprüfung erfolgreich abgelegt hat,
2. nicht gemäß § 66 Abs. 2 von der Prüfung ausgeschlossen ist und
3. in keiner Prüfungsaufgabe der mündlichen Prüfung gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 eine schlechtere Prüfungsnote als 4 erzielt hat.