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FakO

§ 18 Klausuren und Kurzarbeiten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/18#abs-1 (1) Klausuren und Kurzarbeiten werden spätestens eine Woche vorher angekündigt. An der Fachakademie für Sprachen und internationale Kommunikation soll an einem Tag nicht mehr als eine Klausur gehalten werden und die Bearbeitungszeit einer Klausur nicht mehr als 60 Minuten betragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/18#abs-2 (2) Kurzarbeiten beziehen sich auf höchstens sechs unmittelbar vorhergegangene Unterrichtsstunden und erstrecken sich auch auf Grundkenntnisse. Die Bearbeitungszeit soll nicht mehr als 30 Minuten betragen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/18#abs-3 (3) Die Schulleitung kann nach Rücksprache mit der Lehrkraft einen schriftlichen Leistungsnachweis für ungültig erklären und die Erhebung eines neuen anordnen, wenn die Anforderungen nicht angemessen waren oder der Lehrstoff nicht genügend vorbereitet war.

§ 17 § 19