Gesetze / Fahrlehrer-Prüfungsverordnung

FahrlPrüfV

§ 20 Entscheidung über die Prüfungen und Lehrproben

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlPr%C3%BCfV/20#abs-1 (1) Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Bewertung der Prüfungen und Lehrproben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlPr%C3%BCfV/20#abs-2 (2) Werden nach § 2 Absatz 4 Satz 1 die fahrpraktische Prüfung oder die Lehrproben nicht vor dem vollständigen Prüfungsausschuss abgelegt, so entscheiden die Mitglieder, die die jeweilige Prüfung oder Lehrprobe durchführen, über die Bewertung. Wenn kein einvernehmliches Votum zustande kommt, ist § 19 Absatz 3 anzuwenden.

§ 19 § 21