§ 12 Pflichten des Fahrlehrers und Fahrlehreranwärters, Fahrschülerausbildung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 18
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Regensburg, 08.01.2024 – RO 5 K 21.1756Zitiert von 2
- VG Karlsruhe, 16.08.2024 – 8 K 3952/24Zitiert von 3
- BVerwG, 21.05.2026 – 1 WB 34.25Erfolgloser Antrag gegen den Widerruf einer dienstlichen Fahrlehrerlaubnis
- VG Potsdam, 26.10.2023 – 3 L 470/23Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 19.07.2019 – 6 K 54/19
- VG Cottbus, 27.02.2019 – VG 3 L 45/19
Zuletzt entschieden
- VG Minden, 15.07.2025 – 2 L 97/25
- VG München, 20.05.2025 – M 16 K 24.1776
- VGH Baden-Württemberg, 25.11.2024 – 9 S 1315/24Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 FahrlG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Fahrlehrer und Fahrlehreranwärter haben die Fahrschüler gewissenhaft auszubilden. Sie haben ihnen die Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen zu vermitteln, die das Straßenverkehrsgesetz und die auf dem Straßenverkehrsgesetz und auf dem Fahrlehrergesetz beruhenden Rechtsverordnungen für die Ausbildung und Prüfung der Bewerber um die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen fordern. Ferner haben sie über die Folgen von Zuwiderhandlungen gegen die Verkehrsvorschriften und über die Pflichtversicherung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern zu unterrichten. Die tägliche Gesamtdauer des praktischen Fahrunterrichts einschließlich der Prüfungsfahrten nach § 2 Absatz 15 des Straßenverkehrsgesetzes darf 495 Minuten nicht überschreiten; sie muss durch Pausen von ausreichender Dauer unterbrochen sein und muss in geeigneter Form nachgewiesen werden. Soweit andere berufliche Tätigkeiten an diesem Tag ausgeübt worden sind, darf die tägliche Gesamtarbeitszeit zehn Stunden nicht überschreiten.