§ 14 Rücknahme und Widerruf der Fahrlehrerlaubnis
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 16
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Minden, 15.07.2025 – 2 L 97/25
- BVerwG, 21.05.2026 – 1 WB 34.25Erfolgloser Antrag gegen den Widerruf einer dienstlichen Fahrlehrerlaubnis
- VG Karlsruhe, 16.08.2024 – 8 K 3952/24Zitiert von 3
- VG Regensburg, 08.01.2024 – RO 5 K 21.1756Zitiert von 2
- VG Karlsruhe, 06.02.2008 – 2 K 1190/07Zitiert von 2
- VG Potsdam, 19.02.2024 – VG 3 L 47/24
Zuletzt entschieden
- VG München, 15.12.2025 – M 16 K 21.5354
- VGH Baden-Württemberg, 24.09.2024 – 9 S 960/24Zitiert von 2
- VG Potsdam, 26.10.2023 – 3 L 470/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 FahrlG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlG%202018/14#abs-1 (1) Die Fahrlehrerlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des § 2 nicht vorgelegen hat und nachträglich keine Ausnahme nach § 54 Absatz 1 durch die nach Landesrecht zuständige Behörde erteilt ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann von der Rücknahme absehen, wenn der Mangel nicht mehr besteht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlG%202018/14#abs-2 (2) Die Fahrlehrerlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 4 genannten Voraussetzungen weggefallen ist. Satz 1 gilt für den Widerruf einer Fahrlehrerlaubnis nach § 3 Absatz 1 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlG%202018/14#abs-3 (3) Die Fahrlehrerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungserbringung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 kann widerrufen werden, wenn ihr Inhaber nicht mehr in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz rechtmäßig niedergelassen ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlG%202018/14#abs-4 (4) Nach Rücknahme oder Widerruf der Fahrlehrerlaubnis ist der Fahrlehrerschein unverzüglich der nach Landesrecht zuständigen Behörde zurückzugeben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlG%202018/14#abs-5 (5) Im Übrigen bleiben die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten unberührt.