Gesetze / Fahrgastsicherheitslehrgänge-Zulassungs- und Prüfungsverordnung

FahrSiLehrgZulV

§ 15 Prüfungsprotokoll

Stand: 25.06.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FahrSiLehrgZulV/15#abs-1 (1) Über die wesentlichen Inhalte des praktischen Prüfungsteils, den wesentlichen Ablauf sowie die Bewertung durch die Mitglieder der Prüfungskommission ist für jeden Prüfling einzeln ein Protokoll zu erstellen und für fünf Jahre aufzubewahren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FahrSiLehrgZulV/15#abs-2 (2) Die Protokolle sind der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

§ 14 § 16