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FachV-nVD

§ 19 Teilzeit

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-nVD/19#abs-1 (1) Während der berufspraktischen Ausbildungsabschnitte des Vorbereitungsdienstes kann gemäß Art. 89 Abs. 5 des Bayerischen Beamtengesetzes eine Teilzeitbeschäftigung mit mindestens 75 %, in Härtefällen 50 %, der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-nVD/19#abs-2 (2) Die reduzierte Arbeitszeit ist auf fünf Tage in der Woche zu verteilen. In Härtefällen nach Abs. 1 ist eine Verteilung der reduzierten Arbeitszeit auf vier Tage in der Woche möglich.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-nVD/19#abs-3 (3) Eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach den Regelungen des § 17 ist damit nicht verbunden.

§ 18 § 20