Gesetze / Landesrecht Bayern / Fachverordnung nichttechnischer Verwaltungsdienst
FachV-nVD§ 19 Teilzeit
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-nVD/19#abs-1 (1) Während der berufspraktischen Ausbildungsabschnitte des Vorbereitungsdienstes kann gemäß Art. 89 Abs. 5 des Bayerischen Beamtengesetzes eine Teilzeitbeschäftigung mit mindestens 75 %, in Härtefällen 50 %, der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-nVD/19#abs-2 (2) Die reduzierte Arbeitszeit ist auf fünf Tage in der Woche zu verteilen. In Härtefällen nach Abs. 1 ist eine Verteilung der reduzierten Arbeitszeit auf vier Tage in der Woche möglich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-nVD/19#abs-3 (3) Eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach den Regelungen des § 17 ist damit nicht verbunden.