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FachV-nVD

§ 11 Leistungsberichte

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-nVD/11#abs-1 (1) Die Ausbilder und Ausbilderinnen erstellen beim Wechsel des Ausbildungsbereichs für die Ausbildungsleitung Berichte über die Eignung, die Fähigkeiten, die praktischen Leistungen, den Fleiß, die Führung und den Stand der Ausbildung der Beamten und Beamtinnen. Diese sind den betreffenden Beamten und Beamtinnen zu eröffnen und mit ihnen zu erörtern. Die Beamten und Beamtinnen können hierzu eine schriftliche Stellungnahme verfassen. Die Ausbildungsleitung übermittelt der Ausbildungsleitstelle die Leistungsberichte einschließlich eventueller Stellungnahmen nach Satz 3 bei jedem Wechsel der Ausbildungsbehörde und am Ende der Ausbildungsabschnitte der berufspraktischen Ausbildung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-nVD/11#abs-2 (2) Die Ausbildungsleitstelle erstellt bei der Ausbildung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene am Ende des Praktikums IV, bei der Ausbildung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene am Ende des Praktikums 3 einen zusammenfassenden Leistungsbericht über die bisher abgeleisteten Praktika, in dem festgestellt wird, ob die Beamten und Beamtinnen das Ziel der berufspraktischen Ausbildung erreicht haben. Dabei ist die Gesamtleistung bei der Ausbildung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene mit einer Note nach der Notenskala der Allgemeinen Prüfungsordnung, bei der Ausbildung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene gemäß § 49 zu bewerten. Das Ziel der Ausbildung ist nicht erreicht, wenn im zusammenfassenden Leistungsbericht eine schlechtere Bewertung als mit der Note „ausreichend“ erfolgt; davon ist beim Einstieg in der dritten Qualifikationsebene das Prüfungsamt spätestens vier Monate nach Ablauf des Praktikums 3 zu unterrichten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-nVD/11#abs-3 (3) Die Ausbildungsleitstelle kann von der Ausbildungsleitung weitere Leistungsberichte anfordern, die Zusammenfassung mehrerer Leistungsberichte anordnen sowie ihm oder ihr die Erstellung und Erörterung des zusammenfassenden Leistungsberichts übertragen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-nVD/11#abs-4 (4) Die Beamten und Beamtinnen erhalten einen Abdruck ihres zusammenfassenden Leistungsberichts. Dieser ist mit ihnen zu erörtern.

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