Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die fachlichen Schwerpunkte eichtechnischer und beschusstechnischer Dienst

FachV-ebtD

§ 6 Dauer des Vorbereitungsdienstes

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-ebtD/6#abs-1 (1) Der Vorbereitungsdienst für die zweite Qualifikationsebene dauert zwölf Monate.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-ebtD/6#abs-2 (2) Der Vorbereitungsdienst für die dritte Qualifikationsebene dauert 15 Monate. Das Landesamt für Maß und Gewicht kann auf Antrag bis zu drei Monate einer fachbezogenen Tätigkeit nach dem erfolgreichen Abschluss der in § 4 Abs. 2 Satz 1 geforderten Ausbildung auf den Vorbereitungsdienst anrechnen.

§ 5 § 7