Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die fachlichen Schwerpunkte eichtechnischer und beschusstechnischer Dienst
FachV-ebtD§ 6 Dauer des Vorbereitungsdienstes
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-ebtD/6#abs-1 (1) Der Vorbereitungsdienst für die zweite Qualifikationsebene dauert zwölf Monate.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-ebtD/6#abs-2 (2) Der Vorbereitungsdienst für die dritte Qualifikationsebene dauert 15 Monate. Das Landesamt für Maß und Gewicht kann auf Antrag bis zu drei Monate einer fachbezogenen Tätigkeit nach dem erfolgreichen Abschluss der in § 4 Abs. 2 Satz 1 geforderten Ausbildung auf den Vorbereitungsdienst anrechnen.