Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die fachlichen Schwerpunkte eichtechnischer und beschusstechnischer Dienst

FachV-ebtD

§ 12 Beschäftigungsnachweis

Stand: 25.08.2026

Bayern

Jeder Beamte und jede Beamtin hat während der berufspraktischen Ausbildung nach näherer Bestimmung des Landesamts für Maß und Gewicht einen Beschäftigungsnachweis zu führen. Der Ausbilder oder die Ausbilderin bestätigt und beurteilt bei Abschluss jedes Ausbildungsabschnitts die Eintragungen im Beschäftigungsnachweis. Der Beschäftigungsnachweis ist vor Beginn des Lehrgangs beim Landesamt für Maß und Gewicht einzureichen.

§ 11 § 13