nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 12 FachV-ebtD (Bayern) — Beschäftigungsnachweis

Verordnung über die fachlichen Schwerpunkte eichtechnischer und beschusstechnischer Dienst  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Jeder Beamte und jede Beamtin hat während der berufspraktischen Ausbildung nach näherer Bestimmung des Landesamts für Maß und Gewicht einen Beschäftigungsnachweis zu führen. Der Ausbilder oder die Ausbilderin bestätigt und beurteilt bei Abschluss jedes Ausbildungsabschnitts die Eintragungen im Beschäftigungsnachweis. Der Beschäftigungsnachweis ist vor Beginn des Lehrgangs beim Landesamt für Maß und Gewicht einzureichen.

---

Zitiervorschlag: § 12 FachV-ebtD (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-ebtD/12

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
