Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt veterinär-technischer Dienst in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik
FachV-VettechnDEingangsformel
Stand: 25.08.2026
Auf Grund von Art. 19 Abs. 2, Art. 28 Abs. 2 und Art. 115 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 des Bayerischen Beamtengesetzes erlassen die Bayerischen Staatsministerien des Innern und für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und dem Landespersonalausschuss folgende Verordnung: