Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation
FachV-VermGeo§ 56 Teilnahmevoraussetzungen
Stand: 25.08.2026
Beamte und Beamtinnen müssen neben der Voraussetzung des Art. 20 Abs. 4 LlbG für die Teilnahme an der modularen Qualifizierung für Ämter
1. ab der Besoldungsgruppe A 7 mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 6,
2. ab der Besoldungsgruppe A 10 mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 9,
3. ab der Besoldungsgruppe A 14 mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 12
erreicht haben. In den Konzepten zur modularen Qualifizierung können weitere Regelungen getroffen werden, die jedoch keine prüfungs- oder auswahlähnlichen Elemente enthalten dürfen.