Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation

FachV-VermGeo

§ 56 Teilnahmevoraussetzungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Beamte und Beamtinnen müssen neben der Voraussetzung des Art. 20 Abs. 4 LlbG für die Teilnahme an der modularen Qualifizierung für Ämter

1. ab der Besoldungsgruppe A 7 mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 6,

2. ab der Besoldungsgruppe A 10 mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 9,

3. ab der Besoldungsgruppe A 14 mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 12

erreicht haben. In den Konzepten zur modularen Qualifizierung können weitere Regelungen getroffen werden, die jedoch keine prüfungs- oder auswahlähnlichen Elemente enthalten dürfen.

§ 55 § 57