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§ 56 FachV-VermGeo (Bayern) — Teilnahmevoraussetzungen

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Beamte und Beamtinnen müssen neben der Voraussetzung des Art. 20 Abs. 4 LlbG für die Teilnahme an der modularen Qualifizierung für Ämter

1. ab der Besoldungsgruppe A 7 mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 6,

2. ab der Besoldungsgruppe A 10 mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 9,

3. ab der Besoldungsgruppe A 14 mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 12

erreicht haben. In den Konzepten zur modularen Qualifizierung können weitere Regelungen getroffen werden, die jedoch keine prüfungs- oder auswahlähnlichen Elemente enthalten dürfen.