Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation

FachV-VermGeo

§ 1 Bildung des fachlichen Schwerpunkts Vermessung und Geoinformation

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VermGeo/1#abs-1 (1) In der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik wird der fachliche Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation gebildet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VermGeo/1#abs-2 (2) Die Verordnung regelt die Einstellung, Ausbildung und Prüfung der Bewerber und Bewerberinnen für den fachlichen Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation für den Einstieg in der ersten bis dritten Qualifikationsebene sowie die Ausbildungsqualifizierung und die modulare Qualifizierung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VermGeo/1#abs-3 (3) Bedienstete, die nicht der Bayerischen Vermessungsverwaltung angehören, können auf Antrag beim Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung an der Ausbildung, Prüfung und Weiterqualifizierung teilnehmen, soweit sie die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 3 Nr. 1 oder § 26 Nr. 1 erfüllen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VermGeo/1#abs-4 (4) Auf Prüfungen nach dieser Verordnung mit Ausnahme des Teils 5 sind die Vorschriften der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) entsprechend anzuwenden, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.

§ 2