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FachV-VI

§ 29 Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VI/29#abs-1 (1) Das Prüfungsamt gibt den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern im Auftrag des Prüfungsausschusses die Bewertung der Prüfungsleistungen sowie die Endpunktzahl bekannt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VI/29#abs-2 (2) Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer erhalten über die erfolgreich abgelegte Zwischenprüfung und die erfolgreich abgelegte Qualifikationsprüfung, gegebenenfalls nach Anwendung des § 30, ein Prüfungszeugnis, aus dem die Gesamtprüfungsnote und die Endpunktzahl zu ersehen sind. Das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Qualifikationsprüfung enthält darüber hinaus die erreichte Platzziffer mit Angabe der Zahl der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer und der Zahl derjenigen, die die Prüfung bestanden haben. Über die nicht bestandene Prüfung erhalten die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer einen begründeten Bescheid.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VI/29#abs-3 (3) Vor der Bekanntgabe des endgültigen Prüfungsergebnisses der Zwischenprüfung sowie der Qualifikationsprüfung wird den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern das Ergebnis des ersten Teils der Zwischenprüfung sowie des ersten Teils der Qualifikationsprüfung formlos mitgeteilt. Für die Ergebnisse der Teilleistungen des ersten Teils der Zwischenprüfung und des ersten Teils der Qualifikationsprüfung gilt Satz 1 entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VI/29#abs-4 (4) Das Prüfungsamt übermittelt dem Prüfungsausschuss spätestens drei Monate nach Abschluss der Zwischenprüfung eine anonymisierte Auflistung der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer nach Prüfungsnoten und nach Abschluss des mündlichen Prüfungsteils der Qualifikationsprüfung eine Auflistung der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer nach Prüfungsnoten und Platzziffern.

§ 28 § 30